Haben Sie Fragen an uns?
Wir antworten Ihnen gerne persönlich. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
FAQ – Häufig gestellte Fragen von uns beantwortet
Der Versorgungsplan JoblessCare sieht für Notsituationen von ArbeitnehmerInnen aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit Unterstützungsleistungen vor, um laufende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Betriebskosten, etc. abzudecken. Auch Hinterbliebene erhalten eine Unterstützung im Ablebensfall des/der ArbeitnehmerIn.
Nein, die Wahl für einen der Versorgungspläne unterliegt dem persönlichen Datenschutz ! Da die Beitrittserklärung (Antrag) durch den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin direkt an die Kasse gesendet, individuell und datengeschützt bearbeitet und der Schriftverkehr nur mit dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn geführt wird, erfährt der Arbeitgeber nicht, für welchen der drei Versorgungspläne sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entschieden hat. In der Zustimmungserklärung des/der ArbeitnehmerIn mit dem Arbeitgeber wird lediglich die Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Kasse geregelt.
Das Mindestalter bei Eintritt in die Unterstützungskasse ist 18 Jahre, das Höchstalter ist 55 Jahre.
Nein, es erfolgt keine Anrechnung auf das AMS-Arbeitslosengeld. Die Leistungen aus JoblessCare werden zusätzlich zum AMS-Arbeitslosengeld ausbezahlt. In den meisten Fällen endet jedoch das gesetzliche AMS-Arbeitslosengeld bereits nach Ablauf von 5 Monaten (bei jungen Arbeitnehmern), in wenigen Fällen (altersabhängig) nach Ablauf von längstens 12 Monaten. Der JoblessCare gewährt jedoch -falls notwendig- Unterstützungsleistungen für die Dauer von 12 Monaten.
Die gesetzlichen Sozialleistungen reichen weder in der Höhe noch in der Zahlungsdauer aus, den Lebensstandard zu halten. Der dramatische Einkommensverlust im Falle der Arbeitslosigkeit und noch mehr im Falle der Erwerbsunfähigkeit führen unweigerlich in persönliche finanzielle Schwierigkeiten. Bedenken Sie, daß der Grundbetrag des AMS-Arbeitslosengeldes nur 55% des täglichen Nettoeinkommens beträgt, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist, wird ein Ergänzungsbetrag bis 60% bzw. 80% des täglichen Nettoeinkommens gewährt. Das AMS-Arbeitslosengeld können Sie selbst berechnen unter http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension erhält man in Österreich erst, wenn die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit 6 Monate beträgt. Sie ist der Höhe nach abhängig vom durchschnittlichen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, Versicherungsdauer und Alter. Die durchschnittliche Invaliditätspension betrug 2007 € 1.049 bei den Männern und € 589 bei den Frauen. Das durchschnittliche AMS-Arbeitslosengeld betrug 2008 € 806, die durchschnittliche Notstandshilfe € 603.
Der Arbeitnehmer muß aus einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 18 Stunden pro Woche heraus während der Dauer der Kassenzugehörigkeit unverschuldet arbeitslos werden, beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet und arbeitssuchend sein und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Die „unverschuldete Arbeitslosigkeit“ ist Folge einer Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers. Allerdings muss JoblessCare vor Kündigung bereits 6 Monate laufen (Mindestmitgliedschaftsdauer). Bei Eintritt der unverschuldeten Arbeitslosigkeit gilt eine Karenzzeit (=leistungsfreie Zeit) von 2 Monaten. Sobald der Arbeitnehmer jedoch wieder 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und abermals arbeitslos werden sollte, beginnt der Versorgungsschutz von neuem.
Für eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im Allgemeinen keine Unterstützungsleistung vorgesehen. Sollte der/die ArbeitnehmerIn jedoch seitens des Arbeitgebers massiv auf eine einvernehmliche Lösung gedrängt werden, empfiehlt es sich, bereits während der Verhandlungen Kontakt mit der Unterstützungskasse aufzunehmen, um weitere Schritte zu koordinieren.
Der Arbeitnehmer muß aufgrund von Krankheit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorübergehend, mindestens jedoch die Karenzzeit, außerstande sein, seiner täglichen Beschäftigung nachzugehen. Eine ärztliche Bestätigung ist hierfür notwendig. Für das Risiko Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Mindestmitgliedschaftsdauer, ausgenommen die Arbeitsunfähigkeit ist entstanden aus chronischen Leiden und Vorerkrankungen, wenn diese in den letzten 12 Monaten vor Versorgungsbeginn ärztlich behandelt wurden oder eine ärztliche Beratung erfolgt ist. In diesem Fall beträgt die Mindestmitgliedschaftsdauer 24 Monate.
Je nach Beitrag werden bis zu € 400,- monatlich geleistet bzw. höchstens € 800,- bei entsprechenden Zusatzbeiträgen des/der Arbeitnehmer/in. Auf die Gewährung von Unterstützungsleistungen, deren Ausmass vom Vereinsvorstand nach Maßgabe der vorhandenen Mittel festgesetzt wird, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
Die Karenzzeit ist die leistungsfreie Zeit nach Eintritt und Anerkenntnis der Leistungsfälle Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Karenzzeit von 2 Monaten erfolgen die Zahlungen aus JoblessCare, sofern die Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.
Im Fall der unverschuldeten Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit setzen Sie sich bitte umgehend (unverzüglich ! –bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ! ) mit uns in Verbindung und übermitteln uns zusammen mit dem Antrag auf Leistungen (Download) die Unterlagen (Kündigungsschreiben, AMS bzw die ärztlichen Befunde). Diese Unterlagen werden völlig unbürokratisch von uns geprüft und wir veranlassen Unterstützungszahlungen auf ein von Ihnen bestimmtes Konto.
Der Versorgungsplan JoblessCare ist nach Ablauf von 12 Monaten monatlich kündbar und verbunden mit dem Austritt aus der Kasse. Bei aufrechter Mitgliedschaft verlängert sich der Leistungsschutz stillschweigend um jeweils einen Monat, wenn er nicht spätestens zum jeweiligen Monatsende schriftlich gekündigt wird. Senden Sie uns einfach ein formloses eingeschriebenes Kündigungsschreiben und ein Ansuchen um Austritt aus der Unterstützungskasse.
Ja, sowohl Health'n'App, als auch JoblessCare sind lohnsteuerfrei gemäß § 26 (7) EStG und § 3 (1) EStG.